Bundesprogramm rehapro

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Darf die Projektbeschreibung die Vorgabe von maximal 15 Seiten überschreiten?

In der Projektbeschreibung sollen die wichtigsten Aspekte Ihres Modellprojekts auf ca. 10-15 DIN-A4-Seiten (Schriftart Arial; Schriftgröße 11; Zeilenabstand 1,5) zusammengefasst werden. Zeit- und Meilensteinplan, Finanzierungsplan sowie der Arbeitsplan (nur einzureichen im Antragsverfahren) sind nicht Bestandteil der maximal 15 Seiten.

Wer gehört zur Zielgruppe der Modellprojekte?

Die Zielgruppe umfasst Menschen mit nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, die Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder Versicherte bzw. Leistungsberechtigte im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Insbesondere sollen sich die Modellprojekte an Menschen mit
• zu erwartenden oder beginnenden Rehabilitationsbedarfen,
• psychischen Beeinträchtigungen,
• Abhängigkeitserkrankungen oder
• komplexen gesundheitlichen Unterstützungsbedarfen
richten.
Dabei können auch bestimmte Personengruppen wie z. B. Ältere, Frauen oder Menschen mit Migrationshintergrund in den Blick genommen werden, wenn bei diesen Personengruppen eine spezifische Situation in Bezug auf eine frühzeitige Intervention und/ oder Rehabilitation vorliegt.

Ich bin Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und möchte mit einer Vertragsklinik zusammenarbeiten. Was muss ich beachten?

Nach Nummer 6.3 der Förderrichtlinie erfolgt die Einbeziehung der Projektpartner in ein Modellprojekt in eigener Verantwortung der Antragsberechtigten auf der Grundlage der für sie geltenden Regelungen und Verfahren. Für die Einbeziehung von Leistungserbringern (hier: Vertragskliniken) bedeutet dies Folgendes:
Die Anwendbarkeit der üblichen Regelungen und Verfahren sind von Ihnen zusammen mit Ihrer Vergabestelle (oder der zuständigen Prüfstelle) zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren und für die Prüfung der Verwendungsnachweise der Fachstelle rehapro vorzuhalten.

Können nicht geförderte Projekte aus einem vorherigen Förderaufruf erneut eingereicht werden?

Ja.
Projektanträge, die
a) abgelehnt oder
b) zurückgezogen wurden,
können in einem späteren Förderaufruf erneut eingereicht werden.

Ich habe eine positive Rückmeldung zu meiner Projektskizze mit Anregungen zu Änderungen erhalten. Wird mein Förderantrag positiv beschieden, wenn ich diese Anregungen darin umsetze?

Die Anregungen sollen zu einem erfolgreichen Antragsverfahren beitragen. Eine positive Rückmeldung zur Projektskizze begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Können mehrere Antragsberechtigte zusammenarbeiten?

Ja.
Die Zusammenarbeit von mehreren Antragsberechtigten untereinander ist ausdrücklich erwünscht.
Die Zusammenarbeit von Antragsberechtigten kann durch die Zusammenarbeit von mehreren Jobcentern, mehreren Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder von Jobcentern und Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung mit jeweils weiteren Projektpartnern erfolgen.

In der Änderungsbekanntmachung der Förderrichtlinie vom 15. Juni 2018 wurde folgender Satz eingeführt: „Da das Förderprogramm auf neue Erkenntnisse ausgerichtet ist, behält sich das BMAS nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor, Modellprojekte nicht zu fördern, wenn die Zielsetzung oder die angestrebten Ergebnisse keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten lassen.“ Was ist der Hintergrund für diese Ergänzung?

Das Förderprogramm ist auf neue Erkenntnisse ausgerichtet. Die Modellprojekte müssen also mit ihrer Zielsetzung und den angestrebten Ergebnissen einen neuen Erkenntnisgewinn erwarten lassen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Modellprojekte nicht gefördert werden, wenn sie mit ihrer Zielsetzung oder den angestrebten Ergebnissen keine zusätzlichen, neuen Erkenntnisse erwarten lassen. Dadurch wird nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Förderung auf das sinnvolle und notwendige Maß beschränkt.
Konkret bedeutet dies, dass es nicht grundsätzlich von Vorteil ist, sich bei der Zielsetzung und Fokussierung sämtlichen/fast allen Zielen und/oder Schwerpunktthemen zu widmen.
Zusätzliche Erkenntnisse sind auch dann nicht zu erwarten, wenn bereits im ersten oder zweiten Förderaufruf bewilligte Modellprojekte kopiert und erneut eingereicht werden.

In welcher Höhe kann ich als zkT die Pauschalen der KoA-VV abrechnen?

In der Zuwendung werden die von Ihnen im Gesamtfinanzierungsplan veranschlagten Pauschalen für Personal- und Sachausgaben, maximal die nach der KoA-VV zulässigen Pauschalen, berücksichtigt. Bei der Abrechnung der Zuwendung sind die jeweils aktuellen Pauschalen in derselben Höhe zu nutzen wie im SGB II-Kontext.

Muss das Projekt von einer Ethikkommission genehmigt werden?

Bei der Durchführung der Modellprojekte sind ethische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere bei Modellprojekten im Bereich der medizinischen Rehabilitation. Gegebenenfalls ist vor Projekt- bzw. Maßnahmebeginn ein Ethikvotum bei der zuständigen Ethikkommission einzuholen. Die Prüfung der Notwendigkeit eines solchen Votums erfolgt in eigener Verantwortung des Zuwendungsempfängers.

Unter welchen Voraussetzungen sind Personalausgaben förderfähig?

Förderfähig sind grundsätzlich alle bei der Durchführung des Modellprojekts unmittelbar entstehenden Personalausgaben. Personalausgaben sind nur zuwendungsfähig, soweit sie nicht bereits durch Dritte finanziert werden. Sofern bereits bei Ihnen beschäftigtes Personal auf einen Projektarbeitsplatz umgesetzt wird, sind die Ausgaben für dieses Personal nur zuwendungsfähig, wenn für das bisherige Beschäftigungsfeld in entsprechendem Umfang neues Ersatzpersonal eingesetzt wird. Diese Regelung betrifft auch Personal mit geringem Stundenumfang.

Wie detailliert muss der Finanzierungsplan bereits in der Projektskizze sein?

In der ersten Antragsstufe steht die inhaltliche Qualität der Projektskizze im Vordergrund. Im Skizzenverfahren ist lediglich eine orientierende Finanzierungsplanung für den Koordinator sowie ggf. für die Verbundpartner auszufüllen, die Aufschluss über die Höhe der benötigten Zuwendung insgesamt, die Verteilung der Zuwendung auf die Haushaltsjahre und die Einbindung von nicht-antragsberechtigten Dritten in das Modellprojekt gibt. Ein differenzierter Finanzierungsplan ist erst zum Zeitpunkt der zweiten Antragsstufe einzureichen.

Kann die Phase der Projektkonzeption auch Gegenstand des Antrages sein oder wird nur die praktische Erprobung gefördert?

Die reine Konzeption ohne konkrete Umsetzung ist nicht förderfähig, da sich daraus kein Erkenntnisgewinn zur Wirkung des Modellansatzes ergibt. Ein Modellprojekt, das zu Beginn ein Arbeitspaket zur Konzeption und Vorbereitung des Modellprojekts enthält, ist durchaus sinnvoll und von der Förderung nicht ausgeschlossen.

Ich möchte Öffentlichkeitsarbeit in meinem Modellprojekt betreiben. Gibt es hierzu verbindliche Vorgaben und Vorlagen, die im Projekteinzuhalten bzw. anzuwenden sind?

Ja, es gibt verbindliche Vorgaben und Vorlagen.

Den Zuwendungsempfängern bzw. Akteuren im Rahmen des Bundesprogrammes rehapro wird zur Umsetzung ihrer öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten und Publizitätspflichten eine Toolbox zur Verfügung gestellt. Die Modellprojekte des Bundesprogramms rehapro sowie rehapro-finanzierte Akteure sind – soweit sinnvoll und möglich – verpflichtet, diese Toolbox zu nutzen. Sie steht im geschützten Bereich der Homepage des Bundesprogramms rehapro zum Download bereit (Reiter „Toolbox rehapro“).

Die Toolbox besteht aus einem Leitfaden, der über die Informations- und Publizitätsvorschriften im Rahmen des Bundesprogrammes rehapro informiert und praktische Hinweise für die korrekte Umsetzung gibt. Außerdem bietet die rehapro-Toolbox Vorlagen, z. B. für die Erstellung von Broschüren, Flyern, Plakaten u.v.m.

Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (z. B. Presseerklärungen, Internetseiten, Publikationen, Arbeitsmaterialien, Berichte, Ankündigungen, Einladungen) ist mittels Wort-Bild-Marke auf die Förderung durch das BMAS hinzuweisen.

Gelten die Regelungen zum Ersatzpersonal auch für Letztempfänger?

Ja.
Die Notwendigkeit des Einsatzes von Ersatzpersonal gilt für alle Zuwendungsempfänger – sowohl für antragsberechtigte Erstempfänger als auch für Letztempfänger (bei Weiterleitung der Zuwendung). Ausnahmen sind im Rahmen des Bundesprogramms rehapro nicht vorgesehen.

Welche Institutionen, die nicht selbst antragsberechtigt sind, können mögliche Projektpartner sein?

Hierfür kommen z. B. Sozialversicherungsträger sowie alle Erbringer sozial-/ medizinischer Leistungen in Betracht, soweit sie für die Erfüllung des Zuwendungszwecks eine Rolle spielen. Dazu gehören:
• Agentur für Arbeit
• Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
• Integrationsämter
• Wissenschaft
• Eigenbetriebe der DRV
• Vertragskliniken der DRV
• Andere Kliniken
• Bildungseinrichtungen/ berufliche Fördereinrichtungen
• Betroffenenverbände
• Integrationsfachdienste
• Werkstätte für Menschen mit Behinderung
• Freie Wohlfahrtspflege
• Berufsständische Körperschaften (Kammer)
• Arbeitgeber
• Sonstige Träger von sozialen Leistungen
• Sonstige Erbringer von sozialen und/ oder medizinischen Leistungen

Reicht für die Projektskizze eine formlose Projektbeschreibung aus?

Nein.
Während des Zeitraums der Skizzeneinreichung stehen verbindliche Vorlagen auf der Homepage des Bundesprogramms zur Verfügung. Alle Unterlagen sind per E-Mail an fachstelle-rehapro@kbs.de zu senden. Zusätzlich muss das von dem*der Bevollmächtigten unterschriebene PDF-Formular mit den Anlagen postalisch an die Fachstelle rehapro gesendet werden.
Neben dem PDF-Formular sind eine ausführliche Projektbeschreibung mit Zeit- und Meilensteinplan sowie ein orientierender Finanzierungsplan verpflichtend einzureichen. Die Gliederung der Projektbeschreibung ist verbindlich vorgegeben. Die Erstellungshinweise zur Gliederung der Projektbeschreibung können auf der Homepage des Bundesprogrammes rehapro heruntergeladen werden.

Sind Provisionen oder erfolgsabhängige Honorare im Rahmen des Bundesprogramms rehapro zuwendungsfähig?

Nein.
Provisionen (erfolgsabhängiges Entgelt) oder vergleichbare erfolgsabhängige Honorare sind durch die Förderrichtlinie ausgeschlossen. Sie dürfen auch nicht nachträglich gezahlt oder angenommen werden.

Kann eine Teilnahme an rehapro (Maßnahmen nach § 11 SGB IX) zusätzlich zu einem Reha-Verfahren aus dem Regelgeschäft erfolgen?

Ja.
Maßnahmen nach § 11 SGB IX stellen ein zusätzliches Angebot dar und sollen neue, innovative Leistungsformen erproben, die den förderpolitischen Zielen dienen. Gesetzliche Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe werden hierdurch nicht eingeschränkt oder modifiziert. Die Teilnahme an Maßnahmen nach § 11 SGB IX kann daher gleichzeitig zu einem Reha-Verfahren erfolgen.

Ist eine Beteiligung an mehreren Förderaufrufen möglich?

Ja.
Die Antragsberechtigten können sich an mehreren Förderaufrufen beteiligen. Die Antragsberechtigten müssen aber sicherstellen, dass sie ausreichende Kapazitäten zur parallelen Durchführung der laufenden und der neu beantragten Modellprojekte haben.

Muss bei Verbundprojekten jeder Antragsberechtigte einen Einzelantrag stellen?

Ja.
Anders als bei der Einreichung der Projektskizze muss in der zweiten Stufe des Antragsverfahrens jeder Verbundpartner einen eigenen Antrag stellen. Dieser Antrag besteht aus einer gemeinsamen, inhaltlich identischen Beschreibung des Gesamtprojekts inklusive der jeweiligen Teilarbeitspakete aller Verbundpartner. Hinsichtlich der benötigten Fördermittel muss jeder Verbundpartner jeweils nur den Finanzierungsplan für die eigenen Teilarbeitspakete beifügen und erläutern. Der Verbundpartner, der die Koordinierung des Modellprojekts übernimmt, berücksichtigt in seinem Finanzierungsplan zusätzlich die Fördermittel für die übergreifenden, nicht den einzelnen Antragsberechtigten zuzuordnenden Aufgaben. Die Zusammenarbeit ist in einer Verbundvereinbarung zu regeln.

Gibt es Vorgaben für die wissenschaftliche Begleitung?

Die zu beachtenden Vorgaben für die Einbindung der wissenschaftlichen Begleitung eines Modellprojektes finden Sie in der Arbeitshilfe zum Förderprogramm auf der Homepage des Bundesprogrammes rehapro. Darüber hinaus gehende Vorgaben sind nicht zu beachten.

Können Verwaltungsaufwendungen abgerechnet werden?

Ja.
Für Personal, das direkt bei den antragsberechtigten Jobcentern und Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung tätig ist, können Verwaltungsaufwendungen (Personal-, Sach- sowie IT-Aufwendungen) verwaltungsvereinfachend nach den im gesetzlichen Aufgabenbereich gültigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Jobcenter in zugelassener kommunaler Trägerschaft (zkT) wenden dabei die Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) an. Die Jobcenter in Form der gemeinsamen Einrichtung (gE) wenden dabei die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV) an.

Über die KoA-VV bzw. VKFV können den Jobcentern anteilig ausnahmsweise auch Kosten (z. B. Mieten für Bestandsimmobilien, Sicherheitsdienst etc.) erstattet werden. Auch Personal-, Sach- sowie IT-Aufwendungen, welche nicht personenbezogen nachgewiesen werden können, können pauschal bzw. anteilig über eine Umlage geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass diese Verwaltungsaufwendungen im Rahmen des Projekts entstehen und über die jeweils geltende Vorschrift geregelt werden.

Die erstattungsfähigen Verwaltungsaufwendungen müssen im Finanzierungsplan mit Verweis auf die entsprechenden Paragraphen der Vorschriften und Positionen in den Abrechnungsformularen bzw. Verwaltungskostennachweisen (VKN) aufgeschlüsselt werden. Wenn auf Pauschalen oder Anteile verwiesen wird, sind die Berechnungsgrundlagen zu dokumentieren.

Es muss im Finanzierungsplan und in den späteren Verwendungsnachweisen sowie Beleglisten eindeutig erkennbar sein, welche Projektausgaben über die Vorschriften bzw. Abrechnungsformulare oder VKN abgerechnet werden und welche nicht.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rechnen analog auf Basis ihrer intern gültigen Rechnungslegung ab.

Für Letztempfänger gelten diese Regelungen jedoch nicht. Förderfähig sind grundsätzlich nur alle bei der Durchführung des Modellprojekts entstehenden Personal- und Sachausgaben.

Können für das Datenschutzkonzept einheitliche Vorgaben gemacht werden?

Die Vorgabe von Leitplanken für ein Datenschutzkonzept ist wegen der Vielgestaltigkeit der Modellprojekte nicht möglich. Die Datenschutzkonzepte müssen vor Ort mit den Datenschutzbeauftragten erarbeitet werden. Der Antrag enthält eine Eigenerklärung.

Zählen Leistungsberechtigte nach dem SGB II unabhängig von der Reha-Trägerschaft (BA, Rentenversicherung oder ggf. weiterer Reha-Träger) zur förderfähigen Zielgruppe?

Ja.
Die förderfähige Zielgruppe umfasst Menschen mit nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, die Leistungsberechtigte im Sinne SGB II sind. Eine Einschränkung hinsichtlich der Reha-Trägerschaft gibt es nicht.

Wer kann sich für den geschützten Bereich (Login-Bereich) auf der Homepage des Bundesprogramms anmelden

Zugang zum geschützten Bereich der Homepage erhalten ausschließlich Jobcenter und Rentenversicherungsträger, die mit Projekten im Bundesprogramm rehapro vertreten sind. Letztempfänger oder Auftragnehmer wenden sich bitte an das Jobcenter bzw. den Rentenversicherungsträger, mit dem sie zusammenarbeiten.

Was ist das Ziel des Bundesprogramms rehapro?

Ziel des Bundesprogramms rehapro soll es sein, die Grundsätze „Prävention vor Rehabilitation“ und „Rehabilitation vor Rente“ zu stärken und die Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Auch sollen der Zugang in die Erwerbsminderungsrente und in die Eingliederungshilfe bzw. Sozialhilfe nachhaltig gesenkt werden.
Dazu sollen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung vielfältige innovative Ansätze zur Unterstützung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen erprobt sowie die Zusammenarbeit der Akteure in der medizinischen und beruflichen Rehabilitation weiter verbessert werden.

Was bedeutet „Zuwendung auf Ausgabenbasis“?

Grundlage für die Bemessung der Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Förderfähig sind grundsätzlich alle bei der Durchführung des Modellprojekts unmittelbar entstehenden Personal- und Sachausgaben, die im Finanzierungsplan schlüssig dargelegt werden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 BHO ist zu beachten.
Das heißt, nur diejenigen Ausgaben sind zuwendungsfähig, die unmittelbar durch das Projekt verursacht werden, oder, anders gesagt, die Ihnen ohne das Projekt nicht entstehen würden. Nicht zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die auch ohne das Projekt anfallen; diese Ausgaben müssen Sie selber tragen.
Beispiel: Benötigen Sie für Ihr Projekt zusätzliche Büroräume und können Sie diese in Ihrer eigenen Immobilie (Eigentum oder angemietetes Objekt) zur Verfügung stellen, entstehen Ihnen für die zusätzlichen Büroräume keine Ausgaben. Sie können daher keine Ausgaben für Büroräume über die Zuwendung geltend machen.
Ausnahmen können sich aus den Verwaltungsabrechnungen der Jobcenter ergeben.

Ist eine Förderung im Rahmen des Bundesprogramms rehapro möglich, wenn Fördermittel bereits anderweitig beantragt worden sind?

Zur Vermeidung von Doppelförderungen können Modellprojekte, für die anderweitig Fördermittel beantragt worden sind, nicht gefördert werden. Werden entsprechende Anträge zurückgezogen oder abgelehnt, ist eine Förderung grundsätzlich möglich.
Ansonsten ist es Ihre Entscheidung, über welches Programm eine Förderung erfolgen soll.

Erfordert die Feststellung der nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkung ein medizinisches Gutachten oder reicht die Einschätzung der Integrationsfachkraft?

Das Vorhandensein einer nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkung kann nur durch Fachärzte, (Fach- oder Reha-)Kliniken, Psychotherapeuten, medizinische Dienste der Krankenkassen, Gesundheitsämter, ärztliche Dienste u. a. der Rentenversicherungen und medizinische Gutachter festgestellt werden. Die Einschätzung der Integrationsfachkraft ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend.
Die Ausgaben hierfür sind zuwendungsfähig.

Warum sieht die Förderrichtlinie ein zweistufiges Antragsverfahren vor?

Das Antragsverfahren ist im Hinblick auf die Komplexität der meisten Modellprojekte als zweistufiges Verfahren ausgestaltet worden. Die erste Stufe wurde eingezogen, um allen potentiellen Antragstellern zunächst die Möglichkeit zu geben, ihre Projektidee darzustellen (Innovationspotenzial, Zeit- und Meilensteinplan, orientierender Finanzierungsplan).
Die Rückmeldung zur Projektskizze zeigt auf, inwiefern und inwieweit das geplante Projekt grundsätzlich den Förderkriterien entspricht. In der Rückmeldung erhält der Antragsberechtigte Hinweise für die Antragstellung sowie zu notwendigen Verbesserungen.

Kann es sinnvoll sein, Modellprojekte auf eine spezifische Intervention und spezifische Teilnehmergruppe auszurichten?

Ja.
Im Kontext des zusätzlichen Erkenntnisgewinns kann es sinnvoll sein, die Konzeption des Modellprojekts auf spezifische Probleme oder Bedarfe bzw. auf spezifische Teilnehmergruppen und/ oder spezifische Leistungen bzw. Maßnahmen zu fokussieren. Der Erkenntnisgewinn bei derart konkretisierten Modellprojekten ist i.d.R. höher, da die Ergebnisse und Wirkungen besser überprüfbar und bewertbar sind als in Projekten, bei denen die Zielgruppen und/ oder die adressierten Probleme bzw. Bedarfe sehr heterogen und unscharf definiert sind.

Ist eine Zusammenarbeit mit anderen nicht antragsberechtigten Sozialleistungsträgern möglich?

Ja.
Es ist ausdrücklich erwünscht, neben den gemeinsamen Projekten der Jobcenter und Rentenversicherung (SGB II und SGB VI) auch rechtskreisübergreifende Projekte mit Projektpartnern aus den anderen Rechtskreisen des SGB (z. B. SGB III, SGB V, SGB XII) zu konzipieren. Rechtskreisübergreifende Projekt können beispielsweise darauf ausgerichtet sein, das Schnittstellenmanagement zwischen den Akteuren zu verbessern, nahtlose Übergänge zu ermöglichen, Leistungen aus einer Hand anzubieten und die Bedarfsorientierung über Rechtskreise hinweg zu stärken.
Nicht antragsberechtigte Projektpartner können als Kooperationspartner, Letztempfänger der Zuwendung oder Auftragnehmer in das Projekt eingebunden werden.

Wird das Bundesprogramm rehapro wissenschaftlich untersucht?

Ja.
Der Gesetzgeber gibt im § 11 Absatz 5 SGB IX vor, dass das BMAS die Wirkungen des Bundesprogramms rehapro untersuchen soll. Das Bundesprogramm rehapro wird durch die unabhängige Programmevaluation wissenschaftlich begleitet und untersucht. Das BMAS hat im Frühjahr 2019 ein Forschungskonsortium unter der Gesamtprojektleitung von Prof. Dr. Martin Brussig, Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ), Universität Duisburg-Essen, mit der Programmevaluation beauftragt (www.programmevaluation-rehapro.de).
Um Erkenntnisse zur flächendeckenden Übertragbarkeit und möglichen Verstetigung neuer Ansätze gewinnen zu können, werden die Zuwendungsempfänger durch den Zuwendungsbescheid zur frühzeitigen Zusammenarbeit mit der Programmevaluation verpflichtet. Sie sollen diese insbesondere durch die Übermittlung von Angaben zur Projektumsetzung, zu den Teilnehmenden, zum Erfolg der Maßnahme und zum Verbleib der Teilnehmenden nach der Maßnahme unterstützen.

Wer ist der Ansprechpartner für Fragen zur Förderrichtlinie und zum Verfahren?

Ansprechpartner ist die Fachstelle rehapro bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Knappschaftstraße 1, 44799 Bochum, E-Mail: fachstelle-rehapro@kbs.de, Telefon: 0234 304-83288. Weitere Informationen finden Sie unter www.modellvorhaben-rehapro.de.

Bitte geben Sie bei allen Anfragen und Mitteilungen an die Fachstelle rehapro das Projektakronym (oder falls bereits bekannt das Förderkennzeichen) des Projekts an, um eine genaue Zuordnung und schnellstmögliche Bearbeitung zu gewährleisten.

Wie verläuft das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe reichen Sie eine Projektskizze ein. Mit der positiven Rückmeldung zur Projektskizze teilt die Fachstelle rehapro auch eine Frist zur Antragstellung mit. Anschließend können in der zweiten Stufe Anträge bis zum Fristablauf gestellt werden.

Können die Antragsberechtigten Anträge für mehr als ein Modellprojekt pro Förderaufruf einreichen?

Ja.
Antragsberechtigte können mehr als einen Förderantrag pro Förderaufruf einreichen. Die Antragsberechtigten müssen aber sicherstellen, dass sie ausreichende Kapazitäten zur parallelen Durchführung aller beantragten Modellprojekte haben.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind die Träger der gesetzlichen Renten-versicherung (SGB VI) sowie die Jobcenter (SGB II).

Können für die Vergabe von Aufträgen auch bereits bestehende Rahmenverträge genutzt werden?

Sie können zum Zwecke der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Beschaffung von Sachmitteln auf bereits bestehende Rahmenverträge zurückzugreifen. Ein Abruf aus einer bestehenden Rahmenvereinbarung ist nur möglich, wenn die entsprechende Rahmenvereinbarung nicht abschließend ist (vgl. § 15 UVgO) und der Beschaffungsbedarf des Modellprojekts berücksichtigt werden kann. Sofern ein Abruf aus Rahmenvereinbarungen erfolgen soll, liegt die Verantwortung über die Prüfung der wettbewerblichen Vergabe (Zustandekommen der Rahmenvereinbarung) bei den entsprechenden Vergabestellen in den Rechtskreisen SGB II und SGB VI.

Welche Rolle hat der Beirat rehapro im Verfahren?

Der Beirat bewertet die vorgelegten Modellprojekte auf Basis der Empfehlung der Fachstelle rehapro und gibt dann eine eigene Empfehlung gegenüber dem BMAS ab.
Darüber hinaus unterstützt der Beirat die Erarbeitung des Förderrahmens.

An wen wende ich mich bei Fragen zum Thema Auftragsvergabe?

Die Einbeziehung von Auftragnehmern in das Modellprojekt erfolgt laut Förderrichtlinie in eigener Verantwortung der Antragsberechtigten auf der Grundlage der für sie geltenden Regelungen und Verfahren. Diese Verfahren und Regelungen unterliegen der Prüfung durch die jeweils zuständigen Prüfstellen in den Rechtskreisen SGB II und SGB VI. Durch die Eigenverantwortlichkeit ist der Antragsberechtigte jedoch nicht von der Nachweispflicht von Auftragsvergaben entbunden.
Sprechen Sie vor jeder Auftragsvergabe mit Ihrer zuständigen Vergabestelle.

Wann liegt ein vorzeitiger Maßnahmebeginn vor?

Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Beginnen Sie vor Erhalt des Zuwendungsbescheids und ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde mit der Maßnahme, stellt dies einen vorzeitigen Maßnahmebeginn dar und Ihr Antrag auf Zuwendung kann grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden.

Muss die EU DSGVO berücksichtigt werden?

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt seit dem 25. Mai 2018. Es ist sicherzustellen und in geeigneter Weise zu dokumentieren, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet werden.

Nach welchen Kriterien werden die Projektanträge bewertet?

Nach Einreichung der Förderanträge werden alle Modellprojekte von der Fachstelle rehapro bzw. dem Grundsatz- und Querschnittsbereich der DRV nach einer einheitlichen Bewertungsmatrix mit fünf Wertungsbereichen unter fachlich-inhaltlichen Gesichtspunkten bewertet. Die fünf Wertungsbereiche sind:
• Innovationspotenzial,
• Möglichkeit der Verstetigung,
• erwarteter (zusätzlicher) Erkenntnisgewinn,
• Zweckmäßigkeit und
• Ressourceneinsatz.
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise im Förderaufruf.

Was ist unter dem Besserstellungsverbot zu verstehen?

Sofern ein Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben (alle Ausgaben der Zuwendungsempfänger ohne Rücksicht auf ihre Herkunft) zu mehr als der Hälfte aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert, ist er zur Einhaltung des Besserstellungsverbots verpflichtet, d. h. er darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
Unter das Besserstellungsverbot können grundsätzlich nur die Letztempfänger der Zuwendung fallen. Fällt ein Letztempfänger unter das Besserstellungsverbot, muss im Antrag auf Weiterleitung der Zuwendung (Finanzierungsplan des Letztempfängers) eine Vergleichbarkeit der Personalausgaben zum TVöD für Außenstehende erkennbar sein.

Müssen die potenziellen Projektpartner immer einen Eigenanteil in Höhe von 10% erbringen?

Bei der Weiterleitung der Zuwendung ist in der Regel ein Eigenanteil zu erbringen. Bei entsprechender Sachlage kann auf den Eigenanteil verzichtet werden. Derartige Fälle sind durch Sie schriftlich zu begründen. Die Höhe des Eigenanteils wird durch den Zuwendungsbescheid geregelt.
Bei der Einbindung von nicht-antragsberechtigten Dritten über einen öffentlichen Auftrag, wird der Auftragswert zu 100 % erstattet, d. h. Auftragnehmer leisten keinen Eigenanteil. Bei einer Auftragsvergabe sind die einschlägigen Regelungen des öffentlichen Vergaberechts zu beachten.

Ich gehöre nicht zum antragberechtigten Personenkreis, habe jedoch eine Projektidee. An wen kann ich mich wenden?

Die Jobcenter und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können Projektpartner einbinden. Wenden Sie sich daher für die Durchführung eines gemeinsamen Projekts an die Antragsberechtigten in Ihrer Region.

Wer entscheidet über die Förderung?

Das BMAS entscheidet unter Berücksichtigung sowohl der Gesamtempfehlung der Fachstelle rehapro und des Grundsatz- und Querschnittsbereichs der DRV als auch der Empfehlung des Beirats rehapro im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens über die grundsätzliche Förderung des jeweiligen Modellprojekts. Auf Basis dieser Entscheidung prüft die Fachstelle rehapro die Förderanträge aus den Rechtskreisen SGB II sowohl vertieft inhaltlich als auch zuwendungsrechtlich. Der Grundsatz- und Querschnittsbereich der DRV prüft die Förderanträge aus dem Bereich SGB VI vertieft inhaltlich, die Fachstelle rehapro prüft zudem die Förderanträge aus dem SGB VI- Bereich zuwendungsrechtlich. Die Prüfungen erfolgen gegebenenfalls auch in Rückkopplung mit den Antragstellenden.

Wann ist das Einsetzen von Ersatzpersonal nicht notwendig?

Das Einsetzen von Ersatzpersonal ist nicht notwendig, wenn
a) neues Personal eingestellt wird.
Unter den Begriff „neues Personal“ fallen auch Mitarbeitende, deren Arbeitsverträge auslaufen oder aus-gelaufen sind und die für das Projekt einen neuen Arbeitsvertrag erhalten.
b) der Arbeitsumfang aufgestockt wird.
Hierunter fallen die „zusätzlichen Stunden“, die ein (ehemals) Teilzeit-Mitarbeitender jetzt für das Projekt zusätzlich erbringt.

Gibt es eine finanzielle Höchstgrenze für einzelne Modellprojekte?

Zur Umsetzung des Bundesprogramms rehapro stehen insgesamt eine Milliarde Euro zur Verfügung (inklusive Administration und Programmevaluation). Eine Höchstgrenze für einzelne Projekte ist derzeit nicht vorgesehen. Die Förderung ist aber abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln. Darüber hinaus sind bei der Antragstellung und der Bewilligung der Förderanträge die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 BHO zu beachten.

Was sind die Aufgaben der Fachstelle rehapro im Antragsverfahren?

Die Fachstelle rehapro ist eine unabhängige Organisationseinheit bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Fachstelle rehapro administriert die Förderung im Auftrag des BMAS. Zu ihren Aufgaben gehören die verfahrensrechtliche und vollständige zuwendungsrechtliche Betreuung und Abwicklung sowie die Unterstützung bei der Steuerung und Koordinierung der Modellprojekte.
Die eingereichten Skizzen werden für den Bereich SGB II durch die Fachstelle rehapro und für den Bereich SGB VI durch den Grundsatz- und Querschnittsbereich der Deutschen Rentenversicherung (DRV) inhaltlich geprüft. Anschließend wird die Rückmeldung zur Projektskizze durch die Fachstelle rehapro versandt.
Die Förderanträge der Modellprojekte werden für den Bereich SGB II durch die Fachstelle rehapro und für den Bereich SGB VI durch den Grundsatz- und Querschnittsbereich der DRV fachlich-inhaltlich geprüft und bewertet. Die Fachstelle rehapro übermittelt je eine Gesamtempfehlung für den Bereich SGB II und für den Bereich SGB VI an das BMAS und den Beirat rehapro.
Der Beirat bewertet in der anschließenden Beiratssitzung die Modellprojekte ebenfalls und gibt eine eigenständige Empfehlung ab.
Das BMAS entscheidet unter Berücksichtigung sowohl der Gesamtempfehlung der Fachstelle rehapro und des Grundsatz- und Querschnittsbereichs der DRV als auch der Empfehlung des Beirats rehapro im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens über die grundsätzliche Förderung des jeweiligen Modellprojekts.
Auf Basis dieser Entscheidung prüft die Fachstelle rehapro die Förderanträge aus den Rechtskreisen SGB II sowohl vertieft inhaltlich als auch zuwendungsrechtlich. Der Grundsatz- und Querschnittsbereich der DRV prüft die Förderanträge aus dem Bereich SGB VI vertieft inhaltlich, die Fachstelle rehapro prüft zudem die Förderanträge aus dem SGB VI- Bereich zuwendungsrechtlich. Die Prüfungen erfolgen gegebenenfalls auch in Rückkopplung mit den Antragstellenden.
Die Fachstelle rehapro erlässt daraufhin einen entsprechenden Zuwendungsbescheid und stellt den antragsberechtigten Zuwendungsempfängern die Fördermittel im Wege des Abrufverfahrens bereit. Sie berät außerdem zu allen Fragen, die Inhalte der Förderrichtlinie oder das Antragsverfahren betreffen.

Wie ist der Finanzierungsplan der Letztempfänger im Antragsverfahren zu erstellen?

Für die Finanzierungsplanung der Letztempfänger ist die auf der Homepage des Bundesprogrammes rehapro zur Verfügung gestellte Mustervorlage „Finanzierungsplan Letztempfänger“ verbindlich zu nutzen.

Wie ist der Finanzierungsplan durch die Antragstellenden im Antragsverfahren zu erstellen?

Im Antragsverfahren erfolgt die Eingabe der projektbezogenen Ausgaben ausschließlich elektronisch über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes, easy-Online.

Erfordert die Feststellung erster gesundheitlicher Einschränkungen im Rahmen von Präventionsprojekte gemäß Nr. 2.2 der Förderrichtlinie ein umfassendes medizinisches Gutachten?

Nein.

Der Zugang zu Präventionsleistungen soll niederschwellig gestaltet werden. Für die Feststellung der Zugehörigkeit zur Zielgruppe ist in diesem Falle daher eine kurze ärztliche Bescheinigung ausreichend.

Im Login-Bereich der Homepage des Bundesprogramms rehapro steht eine Musterbescheinigung (Formular Präventionsleistungen) zur Verfügung.

Wird es mehrere Förderaufrufe geben?

Im Bundesprogramm rehapro werden drei Förderaufrufe veröffentlicht und durchgeführt.

Ist mit der positiven Rückmeldung zur Projektskizze oder mit der Förderentscheidung des BMAS ein Rechtsanspruch gegeben, dass mein Projekt bewilligt wird?

Nein.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung ist weder mit der positiven Rückmeldung zur Projektskizze noch mit der Förderentscheidung des BMAS gegeben.
Die positive Rückmeldung zur Projektskizze ermöglicht Ihnen erst, einen Förderantrag bei der Fachstelle rehapro einzureichen.
Mit der positiven Förderentscheidung nach dem Antragsverfahren wird lediglich der grundsätzliche Wille zur Förderung Ihres Projekts als Vorabinformation ausgedrückt. Die Förderentscheidung steht unter dem Vorbehalt der vertieften Prüfung und der darauf beruhenden Bewilligung (Zuwendungsbescheid) der Fachstelle rehapro. Die grundsätzliche Förderentscheidung des BMAS ist demnach ausdrücklich noch keine Bewilligung.

Wie lange kann ein Modellprojekt maximal gefördert werden; ist auch eine kürzere Projektlaufzeit möglich?

Die Förderdauer der Modellprojekte des ersten und zweiten Förderaufrufs beträgt bis zu fünf Jahre. Für den dritten Förderaufruf beträgt die maximale Förderdauer vier Jahre. Das Ausschöpfen der Förderdauer kann erforderlich sein, um Projekte mit einer langen Anlaufphase umzusetzen. Gerade bei schwer erreichbaren Zielgruppen mit komplexen psychischen und seelischen Unterstützungsbedarfen können eine lange Anlaufphase zur Akquise und dann auch langfristig angelegte Maßnahmen erforderlich sein. Auch innovative Organisationsmodelle, insbesondere zur rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit, können eine längere Anlauf- und Umsetzungsphase benötigen.
Auch eine kürzere Förderdauer der Modellprojekte kann unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) angezeigt sein.

Was wird gefördert?

Gefördert wird die modellhafte Erprobung von innovativen Leistungen und/ oder innovativen organisatorischen Maßnahmen, die geeignet sind, u. a. folgenden förderpolitischen Zielen zu dienen:
• Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen,
• drohender oder vorliegender (Teil-) Erwerbsminderung entgegenzuwirken,
• chronischen Erkrankungen oder Behinderungen vorzubeugen,
• die gesellschaftliche und berufliche Teilhabe zu verbessern oder
• in der Kinder- und Jugendrehabilitation eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu beseitigen oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen, sofern dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.

Welche Formen der Berücksichtigung der Selbsthilfe sind möglich?

Die Berücksichtigung der Selbsthilfe soll insbesondere erfolgen durch
• die Berücksichtigung der Adressatenperspektive,
• die Beteiligung Betroffener und ihrer Verbände bei der Konzeption, Umsetzung, Begleitung etc. des jeweiligen Modellprojekts und/oder
• die konzeptionelle Ausrichtung des jeweiligen Modell-projekts auf institutionelle Selbsthilfeaktivitäten.

Wie lang ist die Frist zur Einreichung der Förderanträge?

Die Frist zur Antragstellung beträgt zwei Monate ab der positiven Rückmeldung zur Projektskizze. Mit der Rückmeldung zur Projektskizze wird das konkrete Fristende mitgeteilt.

Bis zu welcher Höhe sind Personalausgaben zuwendungsfähig?

Personalausgaben sind in dem Umfang zuwendungsfähig, wie sie zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendig sind. Die Personalausgaben werden auf die projektspezifischen Ausgaben beschränkt, also auf die Personalausgaben, die durch das Projekt zusätzlich verursacht werden.
Das gilt für alle Zuwendungsempfänger – sowohl für antragsberechtigte Erstempfänger als auch für Letztempfänger (bei Weiterleitung der Zuwendung).

Was versteht man unter innovativen Leistungen und Maßnahmen?

Leistungen und organisatorische Maßnahmen sind im Sinne der Förderrichtlinie innovativ, wenn sie zum einen neuartig sind. Neuartig sind sie, wenn sie so noch nicht vom Jobcenter oder Rentenversicherungsträger umgesetzt werden und es auch noch keine ausreichenden Erkenntnisse zu ihrer Wirkung und Verallgemeinerbarkeit gibt.
Zum anderen müssen die innovativen Leistungen und organisatorischen Maßnahmen für sich genommen oder im Rahmen des Konzepts, in das sie eingebettet sind, geeignet erscheinen, Verbesserungen gegenüber dem Status quo im Hinblick auf die Förderziele zu erreichen.
Nicht gefördert werden z. B. Projekte,
• die bereits im Regelgeschäft umgesetzt werden,
• bei denen nur Mitarbeiter qualifiziert oder Forschungsvorhaben finanziert werden sollen oder
• bei denen gesetzliche Leistungen lediglich aufgestockt werden.

Sind Honorare zuwendungsfähig?

Nicht erfolgsabhängige Honorare, z. B. Honorare für ärztliche Diagnosen und Gutachten zur Feststellung der Zugehörigkeit zur Zielgruppe oder für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, sind zuwendungsfähig. Dies wurde durch die Änderung der Förderrichtlinie explizit klargestellt.

In welcher Funktion kann die Selbsthilfe eingebunden werden?

Eine Beteiligung ist in Form einer Kooperationspartnerschaft möglich. Die Einbindung Betroffener in Gremien z. B. in einem Projektbeirat oder als Peers ist ebenfalls denkbar.

Kann ich bereits vor Bewilligung des Förderantrages mit meinem Projekt beginnen?

Zuwendungen dürfen nur für Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Daraus folgt, grundsätzlich darf mit einem Projekt oder einzelnen Arbeitsschritten erst begonnen werden, wenn der Förderbescheid erlassen ist und die Projektlaufzeit begonnen hat.
Arbeitsschritte mit lediglich vorbereitendem Charakter gelten nicht als Projektbeginn. Demnach können diese Arbeitsschritte ohne Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn durchgeführt werden.
Hierzu könnte beispielsweise Folgendes gehören:
• Vorbereitungsaktivitäten,
• Ausschreibung von neuem Personal oder Ersatzpersonal,
• Ausschreibungsverfahren inklusive Vertragsabschlüsse, solange sichergestellt ist, dass der Vertrag ohne finanzielle Verpflichtungen wieder gelöst werden kann (ausdrückliches Rücktrittsrecht oder auflösende Bedingung im Falle der Zuwendungsversagung).

Was ist der Unterschied zwischen Weiterleitungsempfängern (Letztempfängern) und Auftragnehmern?

Weiterleitungsempfänger (Letztempfänger)
Weiterleitungsempfänger (Letztempfänger) sind nicht antragsberechtigt im Sinne der Förderrichtlinie. Weiterleitungsempfänger erfüllen mit dem Projekt eine eigene Aufgabe im Sinne der Förderziele, haben also ein unmittelbares Eigeninteresse an der Wahrnehmung der geförderten Aufgabe, das über ein rein wirtschaftliches Interesse hinausgeht. Hierfür machen Letztempfänger Ausgaben für ihre Aufgaben im Modellprojekt über eine Zuwendung geltend, wobei Sie einen Teil der Ausgaben aus eigenen Mitteln übernehmen oder vorhandene Ressourcen für das Projekt zur Verfügung stellen (geldwerte Leistungen). Sie erhalten die Zuwendung über eine Weiterleitung der Mittel vom Antragsteller und werden somit zum Letztempfänger der Zuwendung. Sie räumen dem Bund nicht die volle Verfügungsbefugnis an den Ergebnissen des Modellprojekts ein.

Auftragnehmer
Auftragnehmer sind nicht antragsberechtigt im Sinne der Förderrichtlinie und erbringen im Projekt klar definierte Leistungen. Sie haben kein primäres inhaltliches Interesse, sondern wollen mit der zu erbringenden Leistung in erster Linie Geld verdienen. Deshalb wollen sie für ihre Aufgaben im Projekt ein Entgelt bekommen. Sie erhalten das Entgelt über einen Vertrag als Austauschvertrag und müssen dem Bund die Leistung zur vollen Verfügung überlassen.

Ist eine Beteiligung der Selbsthilfe im Modellprojekt gewünscht?

Ja.
Die Beteiligung der Selbsthilfe bzw. die Berücksichtigung der Selbsthilfeperspektive ist ausdrücklich erwünscht.

Welche Rollen und Zuständigkeiten gibt es im Projektgefüge?

Antragsteller
• sind antragsberechtigt
• wollen Ausgaben im Rahmen des Modellprojekts geltend machen
• haben einen Zuwendungsantrag gestellt

Verbundpartner
• sind Antragsteller
• führen ein Projekt im Verbund mit anderen Antragstellern durch
• übernehmen nicht die Koordination des Verbundes

Verbundkoordinator
• ist ein Antragsteller
• übernimmt die Koordination eines Verbundes mit anderen Antragstellern
• macht Ausgaben für übergreifende Verbundaufgaben geltend

Antragsberechtigte Kooperationspartner ohne geförderte Aufwendungen
• wollen keine Aufwendungen im Rahmen des Modellprojekts geltend machen
• haben keinen Zuwendungsantrag gestellt
• haben eine Kooperationsvereinbarung mit einem Antragsteller geschlossen

Nicht antragsberechtigte Kooperationspartner ohne geförderte Aufwendungen
• wollen keine Aufwendungen im Rahmen des Modellprojekts geltend machen
• haben keinen Zuwendungsantrag gestellt
• haben eine Kooperationsvereinbarung mit einem Antragsteller geschlossen

Nicht antragsberechtigte Dritte mit geförderten Aufwendungen
• wollen Aufwendungen im Rahmen des Modellprojekts geltend machen
• sind als Letztempfänger oder Auftragnehmer im Projekt eingebunden

Wird der Startzeitpunkt (Projektbeginn) für ein Modellprojekt vorgegeben?

Als Startzeitpunkt der Modellprojekte des dritten Förderaufrufs ist Anfang 2024 vorgesehen. Die Zeit- und Finanzplanung ist unter Beachtung der voraussichtlichen Kassenwirksamkeit der Ausgaben entsprechend auszurichten. Das genaue Datum des Projektstarts wird im Rahmen des Antragsverfahrens mit den Antragstellern abgestimmt.

Können Regelleistungen Bestandteil eines Modellprojektes sein und sind diese förderfähig?

Nein.
Regelleistungen sind nicht zuwendungsfähig.
Es ist jedoch grundsätzlich möglich, Regelleistungen in ein innovatives Konzept eines Modellprojekts mit aufzunehmen, ohne dass es dadurch zu einem Förderausschluss kommt.
Soweit innovative Leistungen oder innovative organisatorische Maßnahmen mit Regelleistungen kombiniert werden, sind diejenigen abgrenzbaren Bestandteile, die der Zuwendungsempfänger als Teil des Regelgeschäfts bereits so umsetzt, als Sachausgaben nicht zuwendungsfähig.

Ist der Einsatz von Ersatzpersonal auch für jenes Personal notwendig, dessen Aufgabenumfang sich so reduziert hat, dass ohne das Projekt nicht genug Aufgabenfelder vorhanden sind (Überhangpersonal)?

Bei Überhangpersonal handelt es sich grundsätzlich um (Stamm-)Personal, das nicht im arbeitsvertraglich vereinbarten Umfang beschäftigt werden kann. Anders als beim (Stamm-)Personal, das nicht im Überhang ist, erfolgt wegen des Wegfalls oder der Reduzierung von Aufgaben bzw. Aufgabenumfängen kein Einsatz von Ersatzkräften. Damit ist die Zuwendungsfähigkeit von Überhangpersonal auf einem Projektarbeitsplatz nicht gegeben.

Gibt es eine Übersicht über die bereits geförderten Projekte?

Ja.
Die Kurzdarstellungen der geförderten Modellprojekte sind auf der Homepage des Bundesprogrammes rehapro unter dem Reiter „Förderprogramm“ veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um Selbstbeschreibungen der Zuwendungsempfänger.

Ist für die Durchführung der Modellprojekte eine Abweichungsbefugnis vom bestehenden rechtlichen Rahmen durch eine Rechtsverordnung erforderlich?

Das Bundesprogramm rehapro wird auf der Grundlage des § 11 SGB IX und der im Bundeshaushaltsgesetz bereitgestellten Haushaltsmittel umgesetzt. Die Regelung in § 11 SGB IX i. V. m. der dazu erlassenen Förderrichtlinie bildet grundsätzlich eine ausreichende rechtliche Grundlage für die in den Modellprojekten vorgesehenen innovativen Leistungen und organisatorischen Maßnahmen, die durch die bereitgestellten Fördermittel finanziert werden. Hierbei handelt es sich um fördernde Verwaltung außerhalb der Pflichtaufgaben; sie unterliegt damit nicht den Vorgaben der Leistungsgesetze für die gesetzliche Aufgabenwahrnehmung.
Sollten antragsberechtige Rentenversicherungsträger und Jobcenter annehmen, dass § 11 SGB IX in Verbindung mit der Förderrichtlinie als rechtliche Grundlage für die Durchführung eines Modellprojekts nicht ausreichend ist, sollten sie dies in der Projektskizze und im Projektantrag thematisieren und auch die aus ihrer Sicht erforderliche Abweichung konkretisieren.

Müssen bei Verbundprojekten mehrerer Antragsberechtigter auch mehrere Projektskizzen eingereicht werden?

Nein.
Bei der in der ersten Stufe des Antragsverfahrens einzureichenden Projektskizze ist eine gemeinsame Projektskizze ausreichend, die der Verbundkoordinator für alle Verbundpartner einreicht. In der zweiten Stufe des Antragsverfahrens sind jedoch für jeden Verbundpartner eigene Anträge und separate Finanzierungspläne vorzulegen.

FAQ

Im Downloadbereich finden Sie alle häufigen Fragen zur Antragstellung in einem PDF-Dokument ("Obacht: Was Sie sich im Rahmen der Projektadministration fragen könnten"). Die häufigsten Fragen zur Projektdurchführung und -administration finden Sie im Login-Bereich.